Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeiner Teil
- Besondere Bedingungen für den Verkauf und die Miete von Hard- und Software
- Besondere Bedingungen für die Vermittlung von Onlinediensten
- Besondere Bedingungen für IT-Support-Leistungen
- Besondere Bedingungen für Beratungs- und Schulungsleistungen
I. Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen (bestehend aus einem Allgemeinen Teil (I.) sowie den Besonderen Teilen (II. - V.) nachfolgend insgesamt „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen über Lieferungen und Leistungen sowie Schuldverhältnisse durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Vertrags- oder ähnlichen geschäftlichen Anbahnungen zwischen der Logiway GmbH, Am Borsigturm 52-54, 13507 Berlin („Logiway“) und den einzelnen Vertragspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften oder Schuldverhältnissen nicht mehr ausdrücklich auf diese Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird. Als Vertragspartner werden Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. d. § 310 BGB bezeichnet. Das Angebot von Logiway richtet sich nicht an Privatpersonen.
1.2 Abweichende oder ergänzende Einkaufs-, Auftrags oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen und Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind, gelten nur, soweit diese von Logiway ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
1.3 Soweit für Lieferungen und Leistungen von Logiway Besondere Geschäftsbedingungen (II. - V.) gelten, gehen diese bei Abweichungen diesem Allgemeinen Teil (I.) vor.
2. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
2.1 Logiway ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen oder Ergänzungen werden dem Vertragspartner in geeigneter Form (z. B. schriftlich oder per E-Mail) mitgeteilt.
2.2 Ist der Vertragspartner mit der Änderung oder Ergänzung nicht einverstanden, ist er verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich zu widersprechen. Widerspricht der Vertragspartner den geänderten Geschäftsbedingungen nicht fristgemäß, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam einbezogen. Hierauf wird Logiway bei der Mitteilung hinweisen.
2.3 Sind Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen aus zwingenden rechtlichen Gründen für Logiway unerlässlich, entfallen die Ankündigungsfrist und das Widerspruchsrecht des Vertragspartners. Änderungen und Ergänzungen, die aufgrund zwingender rechtlicher Gründe vorgenommen werden, begründen keine Schadensersatzansprüche gegen Logiway.
3. Vertragsschluss
3.1 Sämtliche Angebote von Logiway sind freibleibend, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
3.2 Logiway bietet seinen Vertragspartnern unterschiedliche Online-Shops mit unterschiedlichen Preisstaffeln und unterschiedlichen Waren-/Leistungsangeboten an (z. B. Standard-Online-Shop, Zielgruppen-Online-Shop, kundenspezifischer Online-Shop), deren Nutzung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Die Nutzung der Zielgruppen- und kundenspezifischen Online-Shops setzt regelmäßig voraus, dass der Vertragspartner mit geeigneten Mitteln nachweist, dass er in den Bereichen Kirche, Wohlfahrt, Sozial- und Gesundheitswesen, Gemeinnützigkeit oder vergleichbaren Bereichen tätig ist.
3.3 Die Nutzung eines Online-Shops ist ausschließlich nach einer erfolgreichen Registrierung des Vertragspartners auf der Webseite von Logiway möglich. Logiway behält sich ausdrücklich vor, eine Registrierung von Vertragspartnern und/oder auch den Bezug von Lieferungen und/oder Leistungen von Logiway durch Vertragspartner nach eigenem Ermessen abzulehnen.
3.4 Die in den Logiway-Online-Shops präsentierten Waren oder Leistungen stellen noch kein rechtverbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung, im (jeweiligen) Online-Shop von Logiway Waren oder Leistungen zu bestellen. Mit Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im Bestellprozess des Online-Shops durch den Vertragspartner gibt dieser gegenüber Logiway ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kauf- oder sonstigen Vertrages ab. Nach Eingang des Angebots erhält der Vertragspartner eine automatisch generierte E-Mail, mit der der Eingang der Bestellung des Vertragspartners bestätigt wird. Ein Vertrag kommt mit Zugang dieser Eingangsbestätigung noch nicht zustande.
3.5 Ein Vertrag zwischen Logiway und Vertragspartner kommt zustande, wenn a) bei einer Bestellung im Online-Shop die Annahme des Vertragsangebotes per E-Mail durch Logiway erklärt wird, oder b) dem Vertragspartner eine Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform von Logiway zugeht, oder c) Logiway - auch ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung - mit der beauftragten Ausführung der Lieferung oder Leistung beginnt.
3.6 Mündliche Vereinbarungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern von Logiway im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, Garantien oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Logiway.
3.7 Die in den Angeboten und/oder Verträgen genannten Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind für Logiway nur dann verbindlich, wenn diese von Logiway schriftlich ausdrücklich als verbindlich benannt wurden.
3.8 Abweichungen und technische Änderungen der in den Angeboten benannten Lieferungen und Leistungen bleiben auch nach Annahme eines Angebotes vorbehalten, sofern sie deren Eigenschaften nicht wesentlich ändern.
4. Vertragsgegenstand
4.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sonstigen zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen (Individualvereinbarungen) sowie aus den in den Leistungsbeschreibungen der Angebote und Preislisten von Logiway getroffenen Regelungen.
4.2 Bei Bestellungen über einen Logiway-Online-Shop ist die Bestellbestätigung (Ziff. 3.5 a)), bei sonstigen Bestellungen die Auftragsbestätigung von Logiway (Ziff. 3.5 b) und c)) für Inhalt und Umfang des mit Vertragspartner geschlossenen Vertrages maßgeblich, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4.3 Logiway ist berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten.
4.4 Logiway muss sich Eigenschaftsangaben, welche Lieferungen und Leistungen von Logiway betreffen, nur dann zurechnen lassen, wenn diese von Logiway stammen, von Logiway ausdrücklich autorisiert wurden oder wenn es sich um Eigenschaftsangaben von Herstellern oder von Gehilfen von Logiway handelt, welche Logiway kannte oder kennen musste.
5. Preise, Zahlungskonditionen, Aufrechnung
5.1 Maßgeblich für sämtliche Lieferungen und Leistungen sind a) für Bestellungen aus dem Logiway-Online-Shop die benannten Online-Preise, und b) bei sonstigen Bestellungen oder Aufträgen die zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbarten Preise, ersatzweise die Preisliste von Logiway.
5.2 Sämtliche Preise und Vergütungen verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.3 Verpackungs- und Transport-/Versandkosten sind in den Preisen nicht enthalten und werden von Logiway gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
5.4 Reisekosten und Spesen sind Logiway gesondert in einem angemessenen Umfang in tatsächlich angefallener Höhe zu vergüten.
5.5 Sofern nicht abweichend vereinbart, sind sämtliche Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zu bezahlen. Skontoabzug ist nur zulässig, sofern zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart. Logiway ist berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln.
5.6 Zahlungen gelten als bewirkt, sobald Logiway über den Rechnungsbetrag endgültig verfügen kann.
5.7 Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, schuldet er Logiway Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinses (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt Logiway vorbehalten.
5.8 Kommt ein Vertragspartner trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegen Umstände vor, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Vertragspartner schließen lassen, ist Logiway berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und Vertragserfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird das Verlangen von Logiway trotz angemessener Fristsetzung nicht erfüllt, ist Logiway berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder vom Vertragspartner Schadensersatz zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Vertragspartners entfällt die Setzung einer Nachfrist.
5.9 In Bezug auf Mängelansprüche kann der Vertragspartner sein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder aufrechnen, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln zustehen, sonstige Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln dürfen im Verhältnis zum Umfang des jeweiligen Mangels geltend gemacht werden. Im Übrigen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder sein Zurückbehaltungsrecht ausüben, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.10 Logiway behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der von Vertragspartner geschuldeten Vergütung vor.
6. Haftung
6.1 Logiway haftet dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen stets
- für den von Logiway verursachen Sach- oder Vermögensschaden;
- nach dem Produkthaftungsgesetz;
- für Sach- oder Vermögensschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit;
- im Falle des Verzuges von Logiway bei Vereinbarung eines Fixtermins;
- darüber hinaus, soweit Logiway gegen die eingetretenen Sach- oder Vermögensschäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
6.2 Logiway haftet bei grob bis leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Durchschnittsschäden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf.
6.3 Für einen einzelnen Schadensfall erfolgende summenmäßige Begrenzung auf vertragstypische Durchschnittsschäden ergibt sich jeweils aus den Bestimmungen der Besonderen Teile II. bis V. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6.4 Logiway haftet bei grob bis leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Vertragspartner angefallen wäre. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von Logiway zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.
6.5 Aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos haftet Logiway nur auf Schadensersatz, wenn eine solche Haftung in der Garantie oder Beschaffungserklärung ausdrücklich übernommen wurde. Die Haftung unterliegt bei grober bis leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 6.2.
6.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung von Logiway im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
6.7 Soweit die Haftung von Logiway nach den Ziffern 6.2 - 6.6 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Logiway.
6.8 Eine Haftung von Logiway jenseits der Haftungsregelungen der Ziffer 6.1 bis Ziffer 6.6 ist im Übrigen ausgeschlossen.
7. Erfüllungsort, Vertragssprache, anwendbares Recht
7.1 Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist der Ort der gewerblichen Niederlassung von Logiway.
7.2 Die Vertragssprache ist Deutsch. Für die Geschäftsbeziehung und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern und Logiway gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
8. Datenschutz
8.1 Die Vertragsparteien werden beim Umgang mit personenbezogenen Daten die jeweils einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), einhalten. Die Vertragsparteien werden im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung dieses Vertrags personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie werden Personen, die sie im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung dieses Vertrags einsetzen, entsprechend verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
8.2 Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
8.3 Näheres bestimmen die Datenschutzerklärung der Logiway-Webseite sowie die Datenschutzhinweise für Logiway-Geschäftspartner.
9. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und Logiway ist Gerichtsstand Berlin.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung gemeinsam durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchsetzbaren wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag.
10.2 Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Sollten Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, ist die Regelung, von der abgewichen wird, ausdrücklich in der Vereinbarung zu nennen. Soweit nicht anderweitig gesetzlich vorgeschrieben, gelten E-Mails nicht als dem Schriftformerfordernis genügend.
II. Besondere Bedingungen für den Verkauf und die Miete von Hard- und Software
1. Spezifischer Vertragsgegenstand
1.1 Der spezifische Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Allgemeinen Teil (I.) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, diesen Besonderen Bedingungen für den Verkauf und die Miete von Hard- und Software (II.) sowie aus sonstigen zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen.
1.2 Die Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos der gelieferten Hard- oder Software bedarf zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Logiway.
1.3 Logiway behält sich vor, dem Vertragspartner Dokumentationen und/oder Bedienungsanleitungen des Herstellers für vertragsgegenständliche Hard- oder Software gesondert als druckbare Datei auf einem Datenträger oder per E-Mail oder online zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch erhält der Vertragspartner eine gedruckte Version der Dokumentation und/oder Bedienungsanleitung gegen gesonderte Vergütung.
1.4 Von diesen Besonderen Bedingungen für den Verkauf und die Miete von Hard- und Software abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen und Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind, gelten nur, soweit sie von Logiway ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
2. Gefahrübergang
2.1 Bei einem Versand von Hard- oder Software an den Vertragspartner geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald Logiway die Hard- oder Software an den Transportdienstleister/das Versandunternehmen übergeben hat.
2.2 Der Vertragspartner wird unverzüglich nach Eintreffen der Ware die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung untersuchen und etwaige Transportschäden gegenüber dem Transportdienstleister/dem Versandunternehmen beanstanden, die Beweise für etwaige Schäden sichern und Logiway unverzüglich schriftlich unterrichten.
3. Lieferumfang, Leistungsumfang, Nutzungsrechte
3.1 Der Liefer- und Leistungsumfang der erworbenen oder gemieteten Hard- und Software ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung sowie der Dokumentation bzw. dem Bedienungshandbuch des Herstellers.
3.2 Das Auswechseln von Hardware-Betriebsmitteln (Batterien, Akkus, Toner-Kartuschen etc.) gehört nicht zum Umfang der Leistungen von Logiway, soweit nicht ausdrücklich zwischen den Parteien abweichend schriftlich vereinbart.
3.3 Die dem Vertragspartner an erworbener oder gemieteter Software eingeräumten Nutzungsrechte ergeben sich aus den mit dem Softwarehersteller und Vertragspartner diesbezüglich abgeschlossenen Nutzungsbedingungen, ergänzend aus dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG). An von Vertragspartner gemieteter Software werden ausschließlich einfache, nicht übertragbare, auf die Vertragslaufzeit der Softwaremiete zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, an vom Vertragspartner erworbener Software mit vollständiger Zahlung der Vergütung ausschließlich einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte auf Dauer, für interne Zwecke des Vertragspartners eingeräumt.
3.4 Die Weitergabe, Veröffentlichung, Verbreitung, Bearbeitung, Änderung, Umgestaltung oder Zugänglichmachung der erworbenen oder gemieteten Software oder von Vervielfältigungsstücken ist unzulässig, soweit nicht ausdrücklich abweichend zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart oder soweit der Vertragspartner hierzu nicht urheberrechtlich zwingend berechtigt ist.
3.5 Eine Überlassung gemieteter Hard- oder Software an Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Logiway ist nicht gestattet.
3.6 Eine Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte an erworbener Software ist nur bei vollständiger Aufgabe der Rechte des Vertragspartners zulässig. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen.
3.7 Beim Verkauf von Hard- und Software ist die Installation nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien ist dies schriftlich abweichend geregelt. Ist eine Installation vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet sicherzustellen, dass die vorhandene IT-Struktur den Anforderungen der zu installierenden Software gerecht wird. Die Verantwortung für eine lizenzkonforme Installation liegt alleine beim Vertragspartner.
4. Liefertermine
4.1 Liefertermine sind für Logiway nur verbindlich, soweit Logiway dies schriftlich ausdrücklich verbindlich bestätigt und der Vertragspartner sämtliche ihm obliegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Lieferung ordnungsgemäß und fristgemäß bewirkt hat. Sofern verbindliche Liefertermine nicht eingehalten werden, hat der Vertragspartner zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis, dass er von dem betreffenden Vertrag, unter dem der verbindliche Liefertermin gesetzt wurde, zurücktrete oder ihn kündige.
4.2 Logiway ist in einem für den Vertragspartner zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
4.3 Wird Logiway infolge höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Logiway liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (z. B. Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Krieg, Aufruhr, Streik, Pandemien, gerichtliche und behördliche Maßnahmen, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Dritten) gehindert, die vertraglichen Pflichten zu erfüllen, so entfällt Logiways Leistungsverpflichtung und etwaige Liefertermine verschieben sich entsprechend. Logiway wird dem Vertragspartner den Eintritt höherer Gewalt unverzüglich mitteilen. Jede Partei ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder ein Dauerschuldverhältnis zu kündigen, wenn das betreffende Ereignis länger als drei Monate andauert.
4.4 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich. Liegt Lieferverzug vor, kann der Vertragspartner bei einfacher Fahrlässigkeit pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche 0,5 % des Nettopreises der Ware, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Logiway bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vertragspartner kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als der vorstehende Pauschalschaden entstanden ist.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Vom Vertragspartner erworbene Hard- oder Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner Eigentum von Logiway. Die an der Software dem Vertragspartner eingeräumten Nutzungsrechte werden daher unter der auflösenden Bedingung eines berechtigten Herausgabeverlangens der Logiway eingeräumt.
5.2 Bis zum Eigentumsübergang ist der Vertragspartner verpflichtet, die überlassene Hard- und Software pfleglich zu behandeln. Pfändung, Insolvenz, Beschädigung oder Abhandenkommen der Hard- oder Software sowie ein Wechsel des Besitzes sind Logiway unverzüglich anzuzeigen.
5.3 Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ist Logiway berechtigt, unter Androhung einer Leistungsfrist von 7 Tagen den Eigentumsvorbehalt beim Vertragspartner geltend zu machen. Die Geltendmachung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Durch die Geltendmachung erlischt zugleich das Nutzungsrecht in Ansehung der Software.
5.4 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Hard- und Software zu verfügen. Räumt Logiway dem Vertragspartner ein solches Recht ein, hat er auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Gestattet Logiway die Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Hard- und Software im ordentlichen Geschäftsverkehr an einen Dritten, tritt der Vertragspartner die durch die Weiterveräußerung entstandenen Ansprüche aus der veräußerten Vorbehaltsware an Logiway in entsprechender Höhe ab.
6. Pflichten des Vertragspartners
6.1 Der Vertragspartner hat Logiway sämtliche für die Durchführung von Lieferungen von Hard- und Software notwendigen oder nützlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
6.2 Der Vertragspartner stellt die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen für die Hardware bzw. Systemumgebung für die Software zur Verfügung, soweit nicht ein einheitliches Hardware-/Software-System gemietet bzw. erworben wurde.
6.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, für vermietete Hardware ausschließlich solche Betriebsmittel (Batterien, Akkus, Toner-Kartuschen etc.) zu verwenden, welche vom Hersteller für die Verwendung autorisiert wurden.
6.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige auf der ihm überlassenen Hard- und Software angebrachte Urhebervermerke und/oder Seriennummern und/oder sonstige Identifikationsmerkmale nicht zu entfernen, zu unterdrücken oder zu verändern.
6.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Logiway in Textform (E-Mail) über beabsichtigte Änderungen der jeweils vereinbarten Einsatzbedingungen der gemieteten Hardware bzw. Systemumgebung der gemieteten Software zu unterrichten.
6.6 Soweit nicht zwischen den Vertragsparteien abweichend vereinbart, ist der Vertragspartner für eine ordnungsgemäße Datensicherung und Ausfallvorsorge für Daten und Komponenten (z. B. Hardware, Software) in angemessenem Umfang verantwortlich.
7. Sach- und Rechtsmängel
7.1 Logiway gewährleistet, dass die an Vertragspartner gelieferte Hard- und Software frei von wesentlichen Sach- und Rechtsmängeln ist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die gelieferte Hard- und Software nicht die vertraglich bezeichnete Beschaffenheit aufweist oder nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung geeignet ist. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Vertragspartner die für die vertragliche Verwendung der überlassenen Hard- oder Software erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
7.2 Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die Lieferung einer vollständig fehlerfreien Software nach dem Stand der Technik unmöglich ist. Eine vollständig fehlerfreie Software ist durch Logiway nicht geschuldet.
7.3 Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass die übergebene Hard- und Software vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Übergabe, auf offensichtliche und erkennbare Mängel untersucht und im Falle eines Mangels dieser Logiway in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für eine Fehlerbeseitigung geeigneten Informationen angezeigt wird (§ 377, 381 HGB). Nicht offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch 14 Tage nach Entdeckung, gegenüber Logiway zu rügen.
7.4 Der Vertragspartner hat sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, welche Logiway eine Feststellung oder Reproduzierbarkeit der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung des Mangels erleichtern oder beschleunigen.
7.5 Ist eine vom Vertragspartner erworbene Hard- oder Software mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Vertragspartner nach Wahl von Logiway zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Sofern der Vertragspartner Logiway nach einer ersten Aufforderung zur Mängelbeseitigung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und Logiway die Nacherfüllung ablehnt oder diese mindestens zweimal fehlschlägt, so ist der Vertragspartner zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.
7.6 Der Anspruch des Vertragspartners auf Mängelbeseitigung erlischt, sofern der Vertragspartner Änderungen oder sonstige Eingriffe an der erworbenen Hard- oder Software vornimmt und/oder diese mit vertraglich nicht vorgesehener Hard- oder Software einsetzt, es sei denn, dass der Vertragspartner Logiway nachweist, dass eine Ursächlichkeit zwischen dem aufgetretenen Mangel und der vorgenommenen Änderung/des vorgenommenen Eingriffs und/oder des vorgenommenen Einsatzes nicht gegeben ist.
7.7 Der Anspruch des Vertragspartners auf Mängelbeseitigung erlischt, sofern der Vertragspartner einen entdeckten Mangel nach Kenntnisnahme nicht unverzüglich bei Logiway anzeigt und/oder die vom Vertragspartner erworbene Hard- oder Software nicht bestimmungsgemäß, insbesondere nicht zu den vertraglich vereinbarten Zwecken und Bedingungen oder entsprechend den überlassenen Bedienungsdokumentationen eingesetzt wird.
7.8 Zusicherungen und/oder Äußerungen von Logiway und/oder von Dritten, insbesondere in Werbemitteln, im Hinblick auf die gelieferte Hard- oder Software gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben oder Logiway sich derartige Zusicherungen und/oder Äußerungen ausdrücklich schriftlich öffentlich zu eigen macht.
7.9 Logiway ist verpflichtet, an den Vertragspartner vermietete Hard- oder Software für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Mängelgewährleistungsansprüche hinsichtlich der vermieteten Hard- oder Software.
7.10 Störungen an von Logiway vermieteter Hard- oder Software werden - soweit technisch möglich - von Logiway mittels eines Remotezugangs behoben. Die für den Remotezugang erforderliche IT-Infrastruktur beim Vertragspartner (z. B. Internet-Verbindung) ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Während der Störungsbeseitigung ist Logiway berechtigt, die betroffene Hard- und/oder Software außer Betrieb zu setzen. Eine Datensicherung und/oder Datenimport oder -wiederherstellung durch Logiway ist nicht geschuldet und ist durch den Vertragspartner zu gewährleisten.
7.11 Ist eine vermietete Hard- oder Software mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so hat der Vertragspartner, vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige gemäß Ziffer 7.3, unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche auf Mietminderung und Schadensersatz das Recht von Logiway Mängelbeseitigung zu verlangen. Für den Fall, dass eine Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung mindestens zweimal fehlschlägt, ist der Vertragspartner berechtigt, den zugrundeliegenden Mietvertrag fristlos zu kündigen. Ziffer 7.6 ist entsprechend für vermietete Hard- und Software anwendbar mit der Maßgabe, dass Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln unberührt bleiben, sofern der Vertragspartner zur Vornahme von Änderungen, insbesondere gemäß § 536a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. Der Anspruch des Vertragspartners auf Mängelbeseitigung hinsichtlich der gemieteten Hard- oder Software erlischt entsprechend Ziffer 7.7.
7.12 Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners gemäß Ziffer 7.1 erlöschen nach einem Jahr nach Lieferung der vom Vertragspartner erworbenen Hard- oder Software, bzw. soweit Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme.
7.13 Die verschuldensunabhängige Haftung von Logiway nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
7.14 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten von Logiway, wobei Logiway ein angemessener Zeitraum zur Mängelbehebung einzuräumen ist.
7.15 Eine Kündigung des Vertragspartners gemäß § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs setzt voraus, dass Logiway ausreichende Möglichkeit zur Mängelbehebung eingeräumt wurde und diese fehlgeschlagen ist. Dies ist der Fall, wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist, von Logiway verweigert und/oder unzumutbar verzögert wird und/oder die Mängelbeseitigung mindestens zweimal erfolglos durchgeführt wurde.
8. Garantien
8.1 Leistet der Hersteller der Hard- oder Software eine Garantie, wird Logiway diese an den Vertragspartner weitergeben. Der Vertragspartner wird die vom Hersteller als erforderlich benannten Handlungen unternehmen (z. B. Registrierung beim Hersteller), die Voraussetzung des Vertragspartners für einen Anspruch aus der jeweiligen Herstellergarantie sind.
8.2 Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Vertragspartner im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern/Mängeln der Hard- oder Software unter Einhaltung der Garantiebestimmungen direkt an den Hersteller wenden.
8.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Logiway über die Inanspruchnahme einer Herstellergarantie gem. Ziffer 8.2 in Kenntnis zu setzen. Die Frist gemäß Ziffer 7.12 ist bis zum endgültigen Abschluss der Bemühungen des Herstellers auf Behebung der unter die Garantie fallenden Fehler/Mängel oder dessen endgültiger Weigerung der Behebung dieser Fehler/Mängel gehemmt.
9. Haftung
9.1 Die Haftung von Logiway im Rahmen des Verkaufs und der Vermietung von Hard- und Software richtet sich nach Ziffer 6 des Allgemeinen Teils (I.).
9.2 Die Parteien gehen bei Vertragsschluss davon aus, dass sich a) im Falle des Verkaufs von Hard- oder Software der vertragstypische, vorhersehbare Durchschnittsschaden (Ziff. 6.2. AGB Allgemeiner Teil (I.)) maximal auf das Dreifache des Warenwertes der jeweiligen Bestellung beläuft und sich b) im Falle der Miete von Hard- oder Software der vertragstypische, vorhersehbare Durchschnittsschaden (Ziff. 6.2. AGB Allgemeiner Teil (I.)) maximal auf das Dreifache der Jahresmiete der jeweiligen Bestellung beläuft.
9.3 Die verschuldensunabhängige Haftung von Logiway gemäß § 536a Absatz 1, 1. Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
9.4 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch von Logiway gelieferte Hardware oder Software und/oder vermittelte Software oder Cloud-Lösungen haftet Logiway nur, sofern der Einsatz der Hardware oder Software durch den Vertragspartner vertragsgemäß erfolgt ist und nur für solche Rechtsverletzungen, die Dritte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes geltend machen.
9.5 Macht ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner eine Rechtsverletzung aus von Logiway gelieferter Hard- oder Software geltend, wird der Vertragspartner Logiway hierüber unverzüglich informieren. Logiway ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Ansprüche Dritter nicht anzuerkennen, bevor er Logiway angemessen die Gelegenheit eingeräumt hat, die Rechte Dritter abzuwehren.
10. Vertragslaufzeit, Kündigung
10.1 Bei vermieteter Hard- oder Software wird das Mietverhältnis für die Dauer der Mindestvertragslaufzeit geschlossen, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben. Die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit beginnt am ersten Tag des Monats, in dem Logiway die jeweilige Hardware oder Software dem Vertragspartner zur Verfügung stellt. Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr („Verlängerungszeitraum“), wenn es von den Parteien nicht gekündigt wird.
10.2 Während der Mindestvertragslaufzeit und des Verlängerungszeitraums ist das Mietvertragsverhältnis für die Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit bzw. zum Ablauf des Verlängerungszeitraums ordentlich kündbar. Im Übrigen ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen.
10.3 Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages bleibt unberührt. Logiway ist insbesondere berechtigt, den zwischen Vertragspartner und Logiway bestehenden Vertrag außerordentlich zu kündigen, sofern der Vertragspartner im Falle einer monatlichen Zahlweise für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Monatsgebühren oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug ist, bei quartalsweiser Zahlungsweise oder jährlicher Zahlungsweise mit der Entrichtung der Nutzungsgebühren mindestens vier Wochen in Verzug ist oder über das Vermögen des Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.
10.4 Jedwede Kündigung bedarf zur ihrer Wirksamkeit der Textform (per Brief, Fax oder E-Mail).
10.5 Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
11. Rückgabe gemieteter Hard- oder Software
11.1 Bei Beendigung des Vertrages über gemietete Hard- oder Software hat der Vertragspartner Logiway diese in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig zurückzugeben, einschließlich überlassener Originaldatenträger, Bedienungsanleitungen etc. Etwaig erstellte Software-Kopien sind vollständig und endgültig zu löschen. Auf Anforderung von Logiway verpflichtet sich der Vertragspartner, die Löschung schriftlich zu bestätigen.
11.2 Etwaige Schäden und Mängel an der gemieteten Hard- oder Software werden in einem Übergabeprotokoll festgehalten.
11.3 Der Vertragspartner trägt die Kosten für die Deinstallation, die Verpackung und den Rücktransport der gemieteten Hard- oder Software.
III. Besondere Bedingungen für die Vermittlung von Onlinediensten
1. Spezifischer Vertragsgegenstand
1.1 Der spezifische Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Allgemeinen Teil (I.) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, diesen Besonderen Bedingungen für die Vermittlung von Onlinediensten (Teil III.) sowie aus sonstigen zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen.
1.2 Bei der Vermittlung von durch Dritte angebotenen Softwarelösungen/Leistungen an den Vertragspartner durch Logiway als autorisierter Handelspartner, wie etwa SaaS-Lösungen oder Cloud-Lösungen („Onlinedienste“), gelten für den Vertragspartner die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Software-Hersteller/Anbieter („Endkundenbedingungen“) vorrangig vor diesen Geschäftsbedingungen.
1.3 Zu den Vermittlungstätigkeiten von Logiway gehört insbesondere die Aufnahme der Bestellung seitens Logiway für den jeweiligen Onlinedienst als auch die Abrechnung der Onlinedienste gegenüber dem Vertragspartner. Die Bereitstellung der Onlinedienste als auch deren Betrieb erfolgt ausschließlich durch den jeweiligen Hersteller/Anbieter.
1.4 Von diesen Besonderen Bedingungen für die Vermittlung von Onlinediensten abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen und Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind, gelten nur, soweit sie von Logiway ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
2. Vertragsschluss über Onlinedienste
2.1 Das Angebot von Logiway über die von Vertragspartner gewünschten Onlinedienste über die Webseite von Logiway oder in sonstiger Form stellt noch kein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages dar. Der Vertragspartner gibt durch seine Bestellung bei Logiway ein rechtsverbindliches Angebot gegenüber dem Hersteller/Anbieter ab.
2.2 Der Vertragspartner erklärt sich mit der Bestellung des jeweiligen Onlinedienstes bei Logiway ausdrücklich mit der Geltung der jeweiligen Endkundenbedingungen des jeweiligen Herstellers/Anbieters einverstanden.
2.3 Die Annahme des Angebotes des Vertragspartners erfolgt entweder durch Logiway als direktem, zum Vertragsabschluss autorisierten Handelspartner unmittelbar für den Hersteller/Anbieter oder im Falle einer Vermittlerfunktion von Logiway durch einen vom Hersteller/Anbieter für den Vertragsabschluss autorisierten Dritten oder durch den Hersteller/Anbieter selbst. Die Annahme des Angebots vom Vertragspartner erfolgt, indem entweder Logiway oder ein vom Hersteller/Anbieter zum Vertragsabschluss autorisierter Dritter oder der Hersteller/Anbieter selbst entweder a) dem Vertragspartner die Annahme des Angebotes ausdrücklich per E-Mail/Brief/Fax bestätigt, oder b) auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung von Logiway oder einem autorisierten Dritten dem Vertragspartner der Onlinedienst des Herstellers/Anbieters erstmalig zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird, oder c) dem Vertragspartner von Logiway oder einem autorisierten Dritten oder vom Hersteller/Anbieter selbst eine Rechnung für den jeweiligen Onlinedienst gestellt wird.
2.4 Logiway dokumentiert die Annahme der Endkundenbedingungen des Herstellers/Anbieters durch den Vertragspartner in geeigneter elektronischer oder schriftlicher Form.
3. Logiway als autorisierter Handelspartner
3.1 Mit Annahme des Angebotes durch Logiway für den Hersteller/Anbieter des jeweiligen Onlinedienstes wird Logiway in der Funktion des autorisierten Handelspartners in den zwischen Hersteller/Anbieter und Vertragspartner bestehenden Vertrag punktuell einbezogen.
3.2 Sofern der Vertragspartner den zwischen ihm und dem Hersteller/Anbieter des jeweiligen Onlinedienstes bestehenden Vertrag ändern (z. B. erweitern, reduzieren) und/oder kündigen möchte, so sind derartige Änderungsansinnen oder Kündigungen ausschließlich über Logiway zu veranlassen.
3.3 Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass Logiway je nach Hersteller/Anbieter der Onlinedienste für diese als Hauptadministrator fungiert und über entsprechende Befugnisse im Hinblick auf die von Vertragspartner in Anspruch genommenen Onlinedienste verfügt.
4. Pflichten des Vertragspartners
4.1 Der Vertragspartner hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der von ihm bestellten Onlinedienste zu informieren. Dem Vertragspartner obliegt die eigenständige Prüfung, ob die ausgewählten Onlinedienste für die von ihm vorgesehenen Zwecke geeignet sind und seinen Bedürfnissen entsprechen.
4.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Onlinedienste ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung sowie einer ausreichenden Anbindung an das Internet obliegt alleine dem Vertragspartner.
4.3 Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht abweichend vereinbart, ist der Vertragspartner für den Download und die Installation der notwendigen Software zur Nutzung der Onlinedienste selbst verantwortlich.
4.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Onlinedienste vor Produktiveinsatz auf Mängelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration zu prüfen.
4.5 Der Vertragspartner trifft angemessene Vorkehrungen (z. B. durch regelmäßige Datensicherung) für den Fall, dass die Onlinedienste ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten. Der Vertragspartner verpflichtet sich insbesondere, mindestens tägliche Sicherungskopien seiner Daten anzufertigen.
5. Vergütung, Zahlungskonditionen
5.1 Der Vertragspartner zahlt an Logiway für die Nutzung der bestellten Onlinedienste und die Inanspruchnahme der Leistungen von Logiway im Zusammenhang mit den Onlinediensten die mit dem jeweiligen Hersteller/Anbieter oder mit Logiway vereinbarten Nutzungsgebühren. Die Bezahlung erfolgt schuldbefreiend gegenüber Logiway oder im Einzelfall gegenüber dem Hersteller/Anbieter.
5.2 Die Zahlungspflicht des Vertragspartners besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Onlinedienste durch den Vertragspartner.
5.3 Sämtliche Nutzungsgebühren sind im Voraus zu entrichten. Im Falle einer zwischen dem Vertragspartner und Logiway oder dem Hersteller/Anbieter vereinbarten periodischen Zahlweise sind die Nutzungsgebühren mit Zugang der Auftragsbestätigung von Logiway oder vom Hersteller/Anbieter beim Vertragspartner fällig, spätestens mit erstmaliger Bereitstellung der Onlinedienste.
5.4 Im Falle einer zwischen dem Hersteller/Anbieter und Vertragspartner vereinbarten periodischen Zahlweise, erfolgt eine Rechnungsstellung jeweils zum Beginn der Abrechnungsperiode.
6. Vertragslaufzeit, Kündigung
6.1 Soweit nicht zwischen Hersteller/Anbieter abweichend vereinbart, werden Onlinedienste mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten vereinbart.
6.2 Soweit in den Nutzungsbedingungen mit dem jeweiligen Hersteller/Anbieter nicht abweichend vereinbart, können mit einer Mindestlaufzeit vereinbarte Onlinedienste vom Vertragspartner oder Logiway mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende ordentlich gekündigt werden. Erfolgt keine solche Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit des jeweiligen Onlinedienstes automatisch jeweils um die vereinbarte Mindestlaufzeit, höchstens jedoch um weitere 12 Monate. Die in Satz 1 geregelte Kündigungsfrist findet auch auf den jeweiligen Verlängerungszeitraum Anwendung. Im Übrigen ist die ordentliche Kündigung der Onlinedienste während der Mindestlaufzeit ausgeschlossen.
6.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jeweils unberührt. Logiway ist insbesondere berechtigt, den zwischen Vertragspartner und Hersteller/Anbieter der Onlinedienste bestehenden Vertrag für und mit Wirkung für den Hersteller/Anbieter außerordentlich zu kündigen, sofern der Vertragspartner im Falle einer monatlichen Zahlweise für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Monatsgebühren oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug ist, bei quartalsweiser oder jährlicher Zahlungsweise mit der Entrichtung der Nutzungsgebühren mindestens vier Wochen in Verzug ist oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.
6.4 Jedwede Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigungen hat der Vertragspartner stets gegenüber Logiway zu erklären.
6.5 Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
7. Pflichten von Logiway
7.1 Soweit mit den Herstellern/Anbietern der Online-Dienste vertraglich vereinbart, stellt Logiway im Einzelfall für den Vertragspartner eine Hotline und/oder einen First-Level-Support (E-Mail) für die Lösung allgemeiner Probleme bei den Online-Diensten zu den üblichen Geschäftszeiten von Logiway (Mo. - Fr. von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen bundesdeutsche Feiertage sowie Feiertage des Bundeslandes Berlin) bereit. Insoweit der Vertragspartner mit dem Hersteller/Anbieter der Online-Dienste einen Support-Vertrag geschlossen hat, ist ausschließlich die Hotline/der Support des Herstellers/Anbieters des Online-Dienstes zu kontaktieren.
7.2 Sofern der Vertragspartner bei den Onlinediensten etwaige Mängel, Störungen, Fehler oder Schäden feststellt, sind diese Logiway unter möglichst detaillierter Schilderung der Umstände (Reproduzierbarkeit) zu melden, so dass Logiway eine Behebung durch den Hersteller/Anbieter der Onlinedienste veranlassen kann. Logiway schuldet insofern lediglich die korrekte und unverzügliche Weitergabe der Meldungen an den Hersteller/Anbieter der Onlinedienste, nicht dessen eigentliche Behebung.
7.3 Sofern zwischen Vertragspartner und Logiway nicht ein IT-Support Vertrag über Wartung- und Pflege von Hard- und Software vereinbart wurde, erfolgt eine Abrechnung der in Ziffer 7.1 und 7.2 genannten Leistungen gegenüber dem Vertragspartner gemäß der geltenden Preisliste von Logiway.
8. Gewährleistungs- und Haftungsausschluss
8.1 Da Logiway lediglich Onlinedienste der Hersteller/Anbieter vermittelt, sind jedwede Ansprüche, welche die Onlinedienste betreffen, ausschließlich gegenüber dem Hersteller/Anbieter der Onlinedienste als Vertragspartner des Vertragspartners geltend zu machen. Dies betrifft insbesondere Mängel-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, die aus Fehlern, Mängeln oder Störungen der Onlinedienste resultieren.
8.2 Im Übrigen haftet Logiway hinsichtlich der Vermittlung der Onlinedienste nach den Regelungen des Allgemeinen Teils (I.) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
IV. Besondere Bedingungen für IT-Support-Leistungen
1. Spezifischer Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
1.1 Der spezifische Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Allgemeinen Teil (I.) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, diesen Besonderen Bedingungen für IT-Support-Leistungen (Teil IV.) sowie aus sonstigen zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen.
1.2 Diese Besonderen Bedingungen gelten für die Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen von durch Logiway bereitgestellter Hard- und Software sowie Support-Leistungen bei der Einrichtung und Pflege von durch Logiway bereitgestellten bzw. vermittelten Onlinediensten.
1.3 Von diesen Besonderen Bedingungen für IT-Support-Leistungen (Teil IV.) abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen und Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind, gelten nur, soweit sie von Logiway ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
2. Umfang der Leistungspflicht
2.1 Die von Logiway zu erbringenden IT-Support-Leistungen sind gegenüber dem Vertragspartner nachranging a) nach einem Hersteller/Anbieter-Support im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, oder b) sonstiger, erweiterter Garantien oder Leistungsversprechen der Hersteller/Anbieter, oder c) zwischen Vertragspartner und Hersteller/Anbieter gesondert vereinbarter Support-Leistungen, zu erbringen.
2.2 Zur Durchführung der IT-Support-Leistungen hat Logiway für den Vertragspartner einen Remote-Service eingerichtet, welcher - soweit möglich - Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen beim Vertragspartner ermöglicht, ohne dass eine Anwesenheit von Mitarbeitern von Logiway vor Ort notwendig ist.
2.3 Dezentrale IT-Support-Leistungen, etwa am Installationsort, werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geschuldet.
2.4 Die IT-Support-Leistungen von Logiway sind an Werktagen (Mo. - Fr. von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen bundesdeutsche Feiertage sowie Feiertage des Bundeslandes Berlin) am Dienstsitz von Logiway verfügbar. Außerhalb dieser Zeiten können technische Fragen und/oder Störungen per E-Mail an ein Helpdesk-System 24 Stunden täglich gemeldet werden.
2.5 Logiway wird über den Helpdesk gestellte Fragen oder mitgeteilte Störungen üblicherweise spätestens am folgenden Werktag (Mo. - Fr. von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr) beantworten.
2.6 Die IT-Support-Leistungen umfassen die Fehlerbehebung außerhalb der Gewährleistung und Garantien zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft von über Logiway bezogener Hard- oder Software oder Onlinediensten beim Vertragspartner. Die IT-Support-Leistungen umfassen nicht das Customizing und/oder die Anpassung von Hard- oder Software oder Onlinediensten an spezifische Anforderungen des Vertragspartners.
2.7 Im Falle einer Hardware-Störung wird Logiway die defekte Hardware bzw. defekte Hardware-Teile binnen angemessener Frist reparieren. Logiway schuldet für die Dauer der Reparatur keinen Hardware- oder Teile-Vorabaustausch, sofern dieser nicht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Die Hardwarewartung umfasst nicht a) die Lieferung, Installation und den Austausch von Zusatzeinrichtungen und Zubehör und b) die Umstellung und den Standortwechsel vorhandener IT sowie die deswegen erforderliche Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft.
2.8 Die Softwarepflege im Rahmen der IT-Support-Leistungen von Logiway umfasst a) die Beseitigung von reproduzierbaren Programmfehlern für eigenerstellte Software von Logiway, sowie b) die Weitergabe von Updates für durch Hersteller/Anbieter fremderstellte Software, und c) die telefonische und textliche Beratung (E-Mail) hinsichtlich der im Einsatz befindlichen Software und Onlinedienste. Die Softwarepflege von Logiway umfasst nicht die Bereitstellung kostenpflichtiger Upgrades sowie die Installation von Updates, Upgrades und neuer Software.
2.9 Logiway erbringt ihre Leistungen durch qualifiziertes und mit den von Logiway angebotenen IT-Systemen, der Software und Onlinediensten vertrautes Personal. Grundlage der Leistungen von Logiway sind die Wartungs- und Service-Vorgaben der Hersteller-/Lieferanten und Anbieter nach dem jeweils geltenden Stand der Technik.
3. Pflichten des Vertragspartners
3.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Logiway erforderlichenfalls ungehinderten Zutritt zu den Geräten und Anlagen einzuräumen sowie alle für die Wartung erforderlichen Informationen und Dokumente zu beschaffen.
3.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Logiway Standortänderungen, Umbauten oder Änderungen, die nicht durch Logiway oder einen von ihr beauftragten Dritten durchgeführt worden sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.3 Störungen an Hardware sowie Softwareprobleme und Probleme mit den Onlinediensten sind unverzüglich telefonisch oder auf andere geeignete Weise an Logiway zu melden.
3.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen durch Logiway am IT-System eine Überprüfung durchzuführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich zu dokumentieren.
4. Vergütung, Zahlungskonditionen
4.1 Die Höhe der Vergütung für IT-Support-Leistungen wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart, ersatzweise findet die Preisliste von Logiway Anwendung.
4.2 Die Zahlung der Vergütung erfolgt monatlich im Voraus bis zum 3. des Kalendermonats, soweit die Vertragsparteien die Vergütungsfälligkeit nicht abweichend vereinbart haben.
5. Vertragslaufzeit, Kündigung
5.1 Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, werden Verträge über IT-Support-Leistungen mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr geschlossen.
5.2 Die mit einer Mindestlaufzeit vereinbarten IT-Support-Verträge können von den Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende ordentlich gekündigt werden. Erfolgt keine solche Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit des jeweiligen IT-Support-Vertrages automatisch um jeweils ein weiteres Jahr („Verlängerungszeitraum“). Hinsichtlich der Kündigung des IT-Support-Vertrages des nachfolgenden Verlängerungszeitraums gilt die Kündigungsregelung des Satz 1 dieser Bestimmung entsprechend. Im Übrigen ist die ordentliche Kündigung der IT-Support-Verträge während der Mindestlaufzeit ausgeschlossen.
5.3 Logiway kann einen IT-Support-Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderquartals kündigen, wenn der Vertragspartner ein Angebot von Logiway ablehnt, gegen angemessenes Entgelt auf eine aktuelle Version/Ausführung einer Hard- und Software umzusteigen und für die beim Vertragspartner im Einsatz befindliche vertragsgegenständliche Hardware/Software der Lebenszyklus abgelaufen ist. Der Lebenszyklus der vertragsgegenständlichen Hard- und Software endet standardmäßig zwei Jahre nach der letzten Auslieferung/Installation beim Vertragspartner.
5.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Logiway ist insbesondere berechtigt, den bestehenden Vertrag außerordentlich zu kündigen, sofern der Vertragspartner mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung trotz Mahnung in Verzug gerät oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.
5.5 Jedwede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (per Brief, Fax oder E-Mail).
5.6 Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
V. Besondere Bedingungen für Beratungs- und Schulungsleistungen
1. Spezifischer Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
1.1 Der spezifische Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Allgemeinen Teil (I.) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, diesen Besonderen Bedingungen für Beratungs- und Schulungsleistungen (Teil V.) sowie aus sonstigen zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen.
1.2 Diese Besonderen Bedingungen gelten für Beratungs- und Schulungsleisten von Logiway für Vertragspartner in Bezug auf das Lizenzmanagement des Vertragspartners, die Konzipierung von IT-Infrastrukturen, die Datensicherheit und den technischen Datenschutz sowie zu sonstigen aktuellen IT-Themen aufgrund besonderer Sach- und Fachkenntnis von Logiway. Liegen im Bereich des Vertragspartners besondere außerhalb der Sach- und Fachkenntnis liegende Umstände vor, ist Logiway bei der Beratung für die Beachtung dieser Umstände nur dann verantwortlich, wenn der Vertragspartner Logiway hierüber vorab informiert.
1.3 Von diesen Besonderen Bedingungen für Beratungs- und Schulungsleisten abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, auch wenn diesen Angebotsaufforderungen, Bestellungen und Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind, gelten nur, soweit sie von Logiway ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
2. Umfang der Beratungs- und Schulungsleistungen
2.1 Logiway erbringt Beratungs- und Schulungsleistungen auf Basis der zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvereinbarung. Art, Ort, Zeit und Umfang der Beratung und Schulung des Vertragspartners werden in dem jeweiligen Vertrag bestimmt. Logiway führt keine Rechts- und/oder Steuerberatung durch. Bei Bedarf ist der Vertragspartner gehalten, einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater zu konsultieren.
2.2 Logiway erbringt die Beratungs- und Schulungsleistungen gemäß dem bei Vertragsschluss bestehenden aktuellen Wissensstand und durch qualifiziertes Personal.
2.3 Logiway ist berechtigt, einzelne Beratungs- und Schulungsleistungen auch durch fachlich geeignete Unterauftragnehmer erbringen zu lassen.
2.4 Werkvertragliche Leistungen sind von Logiway im Zusammenhang mit Beratungs- und Schulungsleistungen nicht geschuldet, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben.
3. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
3.1 Der Vertragspartner wird den Gegenstand des Vertrags detailliert (unter anderem Art und Umfang der geschuldeten Leistung sowie Dauer der Leistungserbringung und Termine) mit Logiway abstimmen und Logiway bei der Erbringung der Beratungs- und Schulungsleistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Vertragspartner wird Logiway insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen und dafür Sorge tragen, dass Logiway in ausreichender Anzahl geeignete Ansprechpartner mit dem erforderlichen Fachwissen zur Verfügung stehen.
3.2 Der Vertragspartner wird Logiway bei Bedarf Zugang zu seinen Gebäuden und Räumlichkeiten gewähren, soweit dies zur Leistungserbringung durch Logiway erforderlich ist.
3.3 Im Falle von Verstößen des Vertragspartners gegen seine Mitwirkungspflichten verlängern sich etwaige von Logiway einzuhaltende Leistungsfristen um die durch den Verstoß verursachte Verzögerung. Logiway wird von ihrer Leistungspflicht frei, soweit ihr infolge der Mitwirkungspflichtverletzung und/oder hierdurch bedingte Verzögerungen ursprünglich eingeplante Ressourcen (Mittel, Personal) nicht mehr zur Verfügung stehen. Mehraufwände, die Logiway infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen, sind dieser vom Vertragspartner in angemessener Höhe zu vergüten.
4. Vergütung, Zahlungskonditionen
4.1 Logiway erhält vom Vertragspartner Beratungs- und Schulungsleistungen nach Aufwand unter Zugrundelegung der vereinbarten Personentagessätze gemäß Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, ersatzweise gemäß Preisliste Logiway vergütet. Materialaufwand wird gesondert in tatsächlich angefallener Höhe vergütet.
4.2 Ein Personentag umfasst acht (8) Zeitstunden Arbeitszeit. Nicht voll geleistete Personentage werden anteilig auf Halbstundenbasis vergütet. Leistungen, die über acht (8) Zeitstunden hinausgehen, werden anteilig auf Halbstundenbasis zusätzlich vergütet.
4.3 Die Rechnungsstellung erfolgt auf Zeit- und Materialbasis jeweils monatlich nachträglich für die im Vormonat erbrachten Leistungen, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben.
4.4 Logiway wird den monatlichen Rechnungen jeweils einen prüffähigen Leistungsnachweis für die von ihr erbrachten und abgerechneten Leistungen beifügen.
5. Leistungsstörungen
5.1 Der Vertragspartner hat Logiway unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn er erkennt, dass eine Leistung von Logiway nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Er hat dabei die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung gegenüber Logiway so detailliert wie möglich zu spezifizieren.
5.2 Soweit der Vertragspartner seiner Informationspflicht gemäß Ziffer 5.1 nachgekommen ist, ist Logiway zunächst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen, sofern diese Nachholung der Leistung möglich und sinnvoll ist (Nacherfüllung). Logiway ist zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, soweit die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung nicht von Logiway zu vertreten ist.
5.3 Weitergehende Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen.
5.4 Im Übrigen richtet sich die Haftung von Logiway für Beratungs- und Schulungsleistungen nach den Regelungen des Allgemeinen Teils (I.) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Urheberrechte
6.1 Logiway bleibt Inhaberin sämtlicher Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (zum Beispiel Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien“) und ihr zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihr (oder von Dritten in ihrem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Logiway-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen von Logiway-Materialien.
6.2 Mit der Übergabe der Logiway-Materialien und vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt Logiway dem Vertragspartner an den unter diesem Vertrag gelieferten Logiway-Materialien ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes, räumlich unbegrenztes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt.
7. Vertragslaufzeit, Kündigung
7.1 Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag über Beratungs- und Schulungsleistungen ordentlich mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Monats zu kündigen, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben.
7.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Logiway ist insbesondere berechtigt, den bestehenden Vertrag außerordentlich zu kündigen, sofern der Vertragspartner mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung trotz Mahnung in Verzug gerät oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.
7.3 Jedwede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7.4 Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
Stand Januar 2021